Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Caravans, Reisemobilen, PKW sowie
Reisemobil-Wohneinrichtungen, Leerkabinen und Teilen, sowie Neuwagen-Verkaufsbedingungen von Hellweg-Caravaning GmbH,
59597 Erwitte, nachfolgend H-C genannt. Stand 01.01.2021


I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung 14 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn H-C die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. H-C ist jedoch verpflichtet, eine  etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Verfügbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von H-C.
4. Wird eine Inzahlungnahme für ein Gebrauchtfahrzeug auf der Bestellung durch die Formulierung Zuzahlung, Inzahlungnahme, Aufzahlung o.ä. vereinbart, so ist dies mit 12-monatiger Sachmangelhaftung. Der Verkäufer des Gebrauchtfahrzeuges hat die Möglichkeit, über H-C eine  Gebrauchtwagen Garantieversicherung abzuschließen,deren Kosten für Versicherung, Selbstbeteiligung und Versicherungsvoraussetzungen (Prüf Plan DCHV) zu übernehmen sind.
Es gelten folgende Formulierungen ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft:
- technisch und / oder optisch einwandfrei / mängelfrei
- frei von Wasserschäden
- hagelfrei
- unfallfrei
- keine Frostschäden
- kein Mietfahrzeug / keine Vermietung
- Funktion aller Ein- / Anbauteile
- kein Ölverlust
Der Vertragspartner von H-C versichert, dass keine Mängel dieser oder anderer Art vorhanden sind.
a. Der Verkäufer hat die Pflicht, das Gebrauchtfahrzeug unverzüglich - nach vorheriger Terminabsprache - und kostenfrei H-C zur technischen Überprüfung vorzuführen. Falls Mängel, die nicht angegeben wurden, am Gebrauchtfahrzeug festgestellt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, diese in einem Fachbetrieb seiner Wahl beseitigen zu lassen. Andernfalls hat H-C das Recht, die Instandsetzung selbst oder durch ein von ihr beauftragtes
Unternehmen vornehmen zu lassen. Die entstanden Kosten werden dem Differenzbetrag der Aufzahlung hinzugerechnet. Treten zwischen  Überprüfung und Fahrzeugabgabe oder Fahrzeugtausch Mängel auf, ist der Verkäufer verpflichtet, H-C schriftlich davon zu unterrichten und die Kosten der Beseitigung zu tragen. Sollte der Verkäufer das Fahrzeug nicht zu technischen Überprüfung vorführen , gehen eventuelle Kosten/Minderungen auf Grund von Mängeln oder abweichenden Beschreibungen des Fahrzeuges zu Lasten des Verkäufers.
b. Der Verkäufer versichert, das Fahrzeug ordnungsgemäß bezahlt zu haben und die Freiheit von Rechten Dritter.
c. Kilometerangaben jeweils bei Vertragsabschluss.


II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Zulassungskosten) werden zusätzlich berechnet. Sind zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Auslieferung des Kaufgegenstandes mehr als 6 Monate vergangen, wird nach Maßgabe von BRS der zum Zeitpunkt der Auslieferung des Kaufgegenstandes geltende Verkaufspreis berechnet.
Tritt eine Umsatzsteueränderung zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung (Rechnungsstellung) ein, wird die am Tag der Auslieferung gültige MwSt. berechnet und die Differenz hinzugerechnet.


III. Zahlung / Zahlungsverzug
1. Bei Barzahlung ist die Vorlegung des Personalausweises obligatorisch, ferner die Unterzeichnung des "Formulars zur Bekämpfung der Geldwäsche".
2. Bei Überweisung muss die überweisende Bank per Fax bestätigen, dass der Betrag unwiderruflich und ohne den banküblichen Vorbehalt überwiesen worden ist. Das Original der Bestätigung ist bei der Abholung mitzubringen.
3. Mit Scheck….., dann nur als LZB-Scheck oder bei normalen Verrechnungschecks muss die Bank per Fax
vorher bestätigen, dass der Scheck unwiderruflich eingelöst wird und dass der bankübliche Vorbehalt ausgeschlossen ist. Das Original der  Bestätigung ist bei Abholung des Fahrzeuges vorzulegen.
4. Fahrzeug ist finanziert….., dann müssen alle Papiere der finanzierenden Bank vorliegen und die finanzierende Bank muss Ihr OK zur Auslieferung geben. Sollten Unterlagen fehlen, werden wir Sie in der Regel vorher kontaktieren. Bei Anzahlung siehe Punkt 1-3.
Das Fahrzeug kann nur ausgeliefert werden, wenn einer der vier oben genannten Punkte erfüllt ist.
2. Sind Teilzahlungen an H-C vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
2a. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
2b. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3. Gegen die Ansprüche von H-C kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein  rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann H-C.
4. unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI, Ziffer 2, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist H-C berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn H-C eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
 

IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind stets unverbindlich. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist H-C schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist (i.d.R. 3 Monate) zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt H-C in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn H-C Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzugs H-C auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftlicher Erklärung vom Kaufvertrag  zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des  Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H-C
zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird H-C, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Höhere Gewalt, Pandemien,Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
4 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und  Gewichte,  Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine  zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob gemäß Abschnitt VII Ziffer 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt I Ziffer  2 gegeben ist. Sofern H-C oder der Hersteller / Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichnen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
 

V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Hierzu muss das Fahrzeug bereist auf den halter zugelassen sein; eine Probefahrt mit "roter Nummer" ist nicht möglich.
3. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb angemessener Zeit soweit beseitigt werden, das die Nutzung gewährleistet ist oder innerhalb 6 Wochen nicht vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
4. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann H-C dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist H-C berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Reisemobilen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet von H-C selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in Fällen auch nicht der Bereitstellung.
5. Verlangt H-C diesen Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher anzusetzen wenn H-C einen höheren Schaden nachweist. Weist der Käufer einen geringeren Schaden nach, ist der Schadenersatz geringer anzusetzen.
6. Macht H-C von Rechten gemäß den Ziffern 4 und 5 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle  binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
7. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der H-C aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von H-C. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die H-C gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenstand, z.B.  aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die H-C aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist H-C zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im  Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug ( gem. Abschnitt III Ziffer 5 ) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann H-C den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch  freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes.
Verlangt H-C Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH ( DAT ), den Schätzpreis.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn H-C höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von H-C gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von H-C eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von H-C beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veräußerung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes H-C zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief H-C ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer H-C sofort schriftlich Mitteilung zu machen, und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von H-C hinzuweisen.
Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag BRS zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung von H-C nicht nach, kann H-C selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nichts anderes vereinbart ist, - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden H-C auf eine Instandsetzung, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von H-C verauslagte Kosten verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller / Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen  Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von H-C oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller / Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.


VII. Sachmangelhaftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Ablieferung beginnt spätestens 8 Tage nach Bereitstellungsanzeige. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, verjährt die Sachmangelhaftung innerhalb von 6 Monaten ab Ablieferung. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt. Weiter gelten die Herstellergarantien, die in den jeweiligen Garantierichtlinien von Aufbau / Chassisherstellern und Zuliefer -ern, -teilen zugrunde liegen. H-C ist berechtigt, etwaige Gewährleistungsarbeiten im Rahmen der Herstellergarantie oder des Garantieversicherers namens und im Auftrag der Hersteller oder Garantieversicherer durchzuführen. Ausdrücklich wird eine weitergehende Gewährleistung von H-C hierfür ausgeschlossen. Unterlassung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an Aufbau und Chassis stellen H-C von der Sachmangelhaftung frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist.. Werden lt. Bestellung gebrauchte Teile eingebaut, ist die Sachmangelhaftung hierfür auf ein Jahr begrenzt. Für Teile die vom Käufer angeliefert werden, übernimmt H-C keine Sachmangelhaftung. Bei im Kaufvertrag ausgewiesenen Händler unter Händler Geschäften die mit einem entsprechendem Sonderrabatt für Händler verkauft werden, ist die Sachmangelhaftung ausgeschlossen.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer kann verlangen, mündlich gerügte Mängel in Schriftform bestätigen zu lassen.Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an H-C zu wenden. Andere Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von H-C. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatz von Teilen gleichen Alters, Güte, Abnutzung und Beschaffenheit. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Bei Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages, ehemals Wandelung) vereinbaren beide Parteien einen
Gebrauchsvorteil von 0,45 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Kraftfahrzeugen, bei Wohnwagen oder Reisemobilen die unter 15.000 KM pro Jahr fahren und somit mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, wird der ursprüngliche Neuwert (UVP des Herstellers) des Fahrzeuges mit 0,833 % pro Monat angerechnet. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Zusendung des Herstellerabschnittes des Auslieferungsscheins im Aufbau-Inspektionsheft sowie einer Kopie beider Seiten des Fahrzeugscheines innerhalb einer Woche nach Zulassung an den Hersteller ist Voraussetzung für die Aufbau-Gewährleistung sowie der Gewährleistung für das Basisfahrzeug. Bei Streitigkeiten soll, soweit gesetzlich zulässig, für die den Wohnaufbau betreffenden Mängel, ein unabhängiger, auf Reisemobil- und Caravan Aufbauten spezialisierter Gutachter beauftragt werden. Dieser soll, wenn zulässig, auch eine Schlichterfunktion übernehmen um eine für beide Seiten wirtschaftliche Lösung herbeizuführen. Hat der Käufer einen Nachlass oder eine Preisreduktion auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vom Verkäufer erhalten, so verzichtet der Käufer daraufhin ausdrücklich auf eventuell anfallende und ihm zustehende Fahrtkostenerstattungen für Fahrten vom Wohnsitz des Käufers zum Betriebssitz des Verkäufers und zurück. Diese Kosten sind durch den Minderpreis des Fahrzeugs abgegolten. Diese Vereinbarung gilt für die komplette Zeit der Sachmängelhaftung.


VIII. Haftung
1. H-C haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BRS dem Käufer unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet H-C nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einen privaten Sachversicherung ( z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung ) übersteigt und Drittschaden
nicht im Rahmen des Gesetzes über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweilige Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,
Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt bei Schäden für Nachbesserung.
2. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VII bleiben unberührt.
3. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die H-C aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
5. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von H-C gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


IX: Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Sitz von H-C
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von H-C.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen von H-C gegenüber dem Käufer ausschließlich der Sitz von H-C als Gerichtsstand.


X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Caravans, Reisemobilen, PKW, Transportern, sowie Reisemobil-
Wohneinrichtungen, Leerkabinen und Teilen. Gebrauchtwagen- Verkaufsbedingungen von Hellweg-Caravaning GmbH, 59597 Erwitte nachfolgend H-C genannt. Stand 01.01.2021


I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn H-C die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich  bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. BRS ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von H-C.
4. Wird eine Inzahlungnahme für ein Gebrauchtfahrzeug auf der Bestellung durch die Formulierung Zuzahlung, Inzahlungnahme, Aufzahlung o.ä.  vereinbart, so ist dies mit 12-monatiger Sachmangelhaftung.
Der Verkäufer des Gebrauchtfahrzeuges hat die Möglichkeit, über H-C eine Gebrauchtwagen Garantieversicherung abzuschließen, deren Kosten für Versicherung, Selbstbeteiligung und Versicherungsvoraussetzungen (Prüfplan DCHV) zu übernehmen sind.
Es gelten folgende Formulierungen ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft:
- technisch und / oder optisch einwandfrei / mängelfrei
- frei von Wasserschäden
- hagelfrei
- unfallfrei
- keine Frostschäden
- kein Mietfahrzeug / keine Vermietung
- Funktion aller Ein- / Anbauteile
- kein Ölverlust
Der Vertragspartner von H-C versichert, dass keine Mängel dieser oder anderer Art vorhanden sind.
a. Der Verkäufer hat die Pflicht, das Gebrauchtfahrzeug unverzüglich - nach vorheriger Terminabsprache und kostenfrei H-C zur technischen Überprüfung vorzuführen. Falls Mängel, die nicht angegeben wurden, am Gebrauchtfahrzeug festgestellt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, diese in einem Fachbetrieb seiner Wahl beseitigen zu lassen. Andernfalls hat H-C das Recht, die Instandsetzung selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen. Die entstanden Kosten werden dem Differenzbetrag der Aufzahlung hinzugerechnet. Treten zwischen Überprüfung und Fahrzeugabgabe oder Fahrzeugtausch Mängel auf, ist der Verkäufer verpflichtet, BRS schriftlich davon zu unterrichten und die
Kosten der Beseitigung zu tragen.
b. Der Verkäufer versichert, das Fahrzeug ordnungsgemäß bezahlt zu haben und die Freiheit von Rechten Dritter.
c. Kilometerangaben jeweils bei Vertragsabschluss.


II. Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten, Zulassungskosten) werden zusätzlich berechnet. Tritt eine Umsatzsteueränderung zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung (Rechnungsstellung) ein, wird bei regelbesteuerten Fahrzeugen die am Tag der Auslieferung gültige Ust. berechnet und die Differenz  hinzugerechnet.


III. Zahlung / Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung, Zug um Zug, in bar fällig. Der Fahrzeugbrief kann vorab angefordert, werden wenn die volle Kaufpreissumme auf dem Konto von BRS eingezahlt wurde oder eine schriftliche Bestätigung der Bank des Käufers vorliegt, dass die Überweisung auf das Konto von BRS unwiderruflich durchgeführt wurde. Nach Auftragsbestätigung ist, sofern kein Finanzierungsantrag ohne Anzahlung vereinbart wurde, eine Anzahlung von 15% des Kaufpreises oder der Zuzahlung an H-C zu leisten.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn
2a. der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
2b. der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.
3. Schecks werden zur Zahlung nur angenommen, wenn deren Einlösung durch die bezogene Bank unwiderruflich schriftlich bestätigt wird.
4. Gegen die Ansprüche von H-C kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Kommt der Käufer mit Zahlungen - bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten - in Verzug, so kann H-C  unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI, Ziffer 2, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist H-C berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn EMR eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.


IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen sind stets unverbindlich, es sei denn, dass ein verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist H-C schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt H-C in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn H-C Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Falle des Verzugs H-C auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftlicher Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von H-C zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird H-C, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und
2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt H-C bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt, Pandemien, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.


V. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu
halten.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so kann H-C dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist H-C berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Reisemobilen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im
Verkaufsgebiet von H-C selten verlangten Fahrzeugtypen und bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
4. Verlangt H-C Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenbetrag ist höher anzusetzen wenn H-C einen höheren Schaden nachweist.
5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden durch äußere Einwirkung.


VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der H-C aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von H-C. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die H-C gegen den Käufer im Zusammenhang mit den Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die H-C aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Auf Verlangen des Käufers ist H-C zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt III Ziffer 5 ) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann H-C den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes. Verlangt H-C Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf dem Kaufvertrag - verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Käufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach
Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH ( DAT ), den Schätzpreis.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn H-C höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von H-C gutgebracht.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von H-C eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von BRS beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie eine Veräußerung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes H-C zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief H-C ausgehändigt wird.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer H-C sofort schriftlich Mitteilung zu machen, und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von H-C hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Soweit bei Vertragsabschluss vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des  Eigentumsvorbehalts eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass Rechte aus dem Versicherungsvertrag H-C zustehen. Kommt der
Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung von H-C nicht nach, kann H-C selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht anderes vereinbart ist, - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden H-C auf eine Instandsetzung, so  wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von H-C verauslagte Kosten verwendet.
6. Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller / Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - von H-C oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller / Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.


VII. Sachmangelhaftung
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Kauf des Kaufgegenstandes an den Käufer. Ablieferung beginnt spätestens 8 Tage nach Bereitstellungsanzeige. Ist der Käufer einejuristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, wird der Kaufgegenstand unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung verkauft. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt. Weiter gelten die Herstellergarantien, die in den jeweiligen Garantierichtlinien von Aufbau / Chassisherstellern und
Zulieferern, -teilen zugrunde liegen. H-C ist berechtigt, etwaige Gewährleistungsarbeiten im Rahmen der Herstellergarantie oder des Garantieversicherers Namens und im Auftrag der Hersteller oder Garantieversicherer durchzuführen. Ausdrücklich wird eine weitergehende Gewährleistung von H-C hierfür ausgeschlossen. Unterlassung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten an Aufbau und Chassis stellen H-C von der Sachmangelhaftung frei, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Teile die vom Käufer angeliefert werden, übernimmt H-C keine Sachmangelhaftung.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer kann verlangen, mündlich gerügte Mängel in Schriftform bestätigen zu lassen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an H-C zu wenden. Andere Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von H-C. Der Käufer hat nur Anspruch auf Ersatz von Teilen gleichen Alters, Güte, Abnutzung und Beschaffenheit. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Bei Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages, ehemals Wandelung) vereinbaren beide Parteien einen Gebrauchsvorteil von 0,45 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Kraftfahrzeugen, bei Wohnwagen oder Reisemobilen die unter 15.000 KM pro Jahr fahren und somit mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, wird der ursprüngliche Neuwert (UVP des Herstellers) des Fahrzeuges mit 0,833 % pro Monat angerechnet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Streitigkeiten soll, soweit gesetzlich zulässig, für die den Wohnaufbau betreffenden Mängel, ein unabhängiger, auf Reisemobil- und Caravanaufbauten spezialisierter Gutachter beauftragt werden. Dieser soll, wenn zulässig, auch eine Schlichterfunktion übernehmen um eine für beide Seiten wirtschaftliche Lösung herbeizuführen. Hat der Käufer einen Nachlass oder eine Preisreduktion auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers vom Verkäufer erhalten, so verzichtet der Käufer daraufhin ausdrücklich auf eventuell anfallende und ihm zustehende Fahrtkostenerstattungen für Fahrten vom Wohnsitz des Käufers zum Betriebssitz des Verkäufers und zurück. Diese Kosten sind durch den Minderpreis des Fahrzeugs abgegolten. Diese Vereinbarung gilt für die komplette Zeit der Sachmängelhaftung.


VIII. Haftung
1. H-C haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BRS dem Käufer unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet H-C nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einem privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweilige Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten,
entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die H-C aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von H-C gegenüber dem Käufer wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


IX: Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Sitz von H-C
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von H-C.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt der sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen von H-C gegenüber dem Käufer ausschließlich der Sitz von H-C als Gerichtsstand.


X. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Inzahlungnahme oder Ankauf von gebrauchten Fahrzeugen von Hellweg-Caravaning GmbH, 59597 Erwitte, nachfolgend H-C genannt.


1. Inzahlungnahme oder Ankauf für ein Gebrauchtfahrzeug mit 12-monatiger Sachmangelhaftung. Der Verkäufer des Gebrauchtfahrzeuges hat die Möglichkeit, über H-C eine Gebrauchtwagen Garantieversicherung abzuschließen, deren Kosten für Versicherung, Selbstbeteiligung und Versicherungsvoraussetzungen (Prüfplan DCHV) zu übernehmen sind. Es gelten folgende Formulierungen ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaft:
- technisch und / oder optisch einwandfrei / mängelfrei
- frei von Wasserschäden
- hagelfrei
- unfallfrei
- keine Frostschäden
- kein Mietfahrzeug / keine Vermietung
- Funktion aller Ein- / Anbauteile
- kein Ölverlust
Der Vertragspartner von H-C versichert, dass keine Mängel dieser oder anderer Art vorhanden sind. a. Der Verkäufer hat die Pflicht, das Gebrauchtfahrzeug unverzüglich - nach vorheriger Terminabsprache - und kostenfrei H-C zur technischen Überprüfung vorzuführen. Falls Mängel, die nicht angegeben wurden, am Gebrauchtfahrzeug festgestellt werden, ist der Verkäufer verpflichtet, diese in einem Fachbetrieb seiner Wahl
beseitigen zu lassen. Andernfalls hat H-C das Recht, die Instandsetzung selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen vornehmen zu lassen. Die entstanden Kosten werden dem Differenzbetrag der Aufzahlung hinzugerechnet. Treten zwischen Überprüfung und Fahrzeugabgabe oder Fahrzeugtausch Mängel auf, ist der Verkäufer verpflichtet, H-C schriftlich davon zu unterrichten und die Kosten zur Beseitigung zu tragen.
b. Der Verkäufer versichert, das Fahrzeug ordnungsgemäß bezahlt zu haben und die Freiheit von Rechten Dritter.
c. Kilometerangaben jeweils bei Vertragsabschluß.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Lippstadt.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.